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Steuerliche Auswirkungen von Photovoltaikanlagen

Ob im Haus oder auf dem Balkon: Für Photovoltaikanlagen gelten neue steuerliche Regelungen: Die neuen Regeln betreffen die Umsatzsteuer (seit dem 1. Januar 2023) und die Einkommensteuer (seit dem 1. Januar 2022).

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer 2023

Wann gilt der Nullsteuersatz?

Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden.

Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage.

Zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage gehören unter anderem:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Einspeisesteckdose
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger

Ab wann gilt die Regelung?

Der Nullsteuersatz gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 installierten PV-Anlagen.

Entscheiden ist also, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend, welcher regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.

Wird die PV-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer auch die Installation der Anlage übernimmt, ist auf die tatsächliche Lieferung der PV-Anlage abzustellen. Insbesondere kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsabschlusses oder das Ausstellen der Rechnung an.

Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte/installierte PV-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.

Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Wird die defekte PV-Anlage jedoch ab dem 1. Januar 2023 repariert und es müssen wesentliche Komponenten ausgetauscht werden, greift der Nullsteuersatz.

Gleiches gilt für die Erweiterung der PV-Anlage.

Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt und somit der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?

Die Lieferung von Solarmodulen ist unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Infolgedessen fallen auch sogenannte Balkonkraftwerke, welche in der Regel auf dem Balkon aufgestellt werden und mit einer Steckdose verbunden werden, unter den Nullsteuersatz.

Werden auch PV-Anlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegen?

Ja. PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt, unabhängig von der installierten Leistung.

Entfällt für Betreiber von PV-Anlagen vollständig die Umsatzsteuer?

Nein. Die Anwendung des Nullsteuersatzes bezieht sich lediglich auf die Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage. Für die laufende Stromeinspeisung und Privatentnahme des erzeugten Stroms nach Inbetriebnahme gilt grundsätzlich wie bisher die Regelbesteuerung.

Es empfiehlt sich jedoch, beim Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UstG zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, fällt auf die Vergütung der PV-Anlage und den Privatverbrauch keine Umsatzsteuer mehr an.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einkommensteuer ab 2022

Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden, sind nach § 3 Nummer 72 EstG steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)
oder
b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. Vermietungsobjekten) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) stehen.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, dürfen pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens Anlagen mit zusammen bis zu 100 kW (peak) betrieben werden.

Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen zu sämtlichen Zweifelsfragen der Steuerbefreiung für PV-Anlagen Stellung bezogen:

Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EstG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Bei Ehegatten kommt es für die Frage, ob beide Ehegatten als getrennte natürliche Personen oder gemeinsam als „GbR“ begünstigt sind, darauf an, wem die PV-Anlage zuzurechnen ist.

  • Beispiel 1
    Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus (EFH) jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von je 12,00 kW (peak).
    • Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt sowohl für den Ehemann A als auch für die Ehefrau B.
  • Beispiel 2
    Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten EFH gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 kW (peak).
    • Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.

Welche PV-Anlagen sind von der Steuerbefreiung betroffen?

Die Steuerbefreiung ist nur für PV-Anlagen anzuwenden, welche die in § 3 Nummer 72 EstG aufgeführten Grenzen zur installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht überschreiten.

Dies gilt unabhängig davon, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde.

Begünstigt sind zudem nur mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PV-Anlagen. Wurde eine PV-Anlage als Liebhaberei eingeordnet, kommt eine Anwendung von § 3 Nummer 72 EstG ab dem VZ 2022 nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Liebhaberei aufgrund eines positiv beschiedenen Antrags auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 unterstellt wird.

Die PV-Anlage kann sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden. Die maximal maßgebliche Leistung der Anlage richtet sich nach der Art des Gebäudes und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung
der Anlage in kW (peak)
Einfamilienhaus Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus 15,00 je Wohn­einheit
Gemischt genutzte Immobilie 15,00 je Wohn-/Gewerbe­einheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude (z.B. Gewerbe­immobilie mit einer Gewerbe­einheit) 30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbe­einheiten 15,00 je Gewerbe­einheit

Soweit mehrere getrennte Anlagen auf einem Gebäude ein- und derselben Person zuzurechnen sind, sind diese für die kW (peak) Grenze zusammenzurechnen.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbe­einheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die PV-Anlage befindet.

Beispiele für begünstigte PV-Anlagen

1.)

2.)

3.)

Beispiele für nicht begünstigte PV-Anlagen

1.)

2.)

3.)

Welche Einnahmen/Entnahmen sind genau steuerfrei?

Zu den steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen z. B. an Mieter
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen
  • Vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer vom Finanzamt

Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Vorschrift des § 7g EstG?

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EstG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus.

In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.

Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren gebildet und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind gemäß § 7g Absatz 3 EstG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EstG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

Können Kosten im Zusammenhang mit der PV-Anlage weiterhin steuerlich geltend gemacht werden?

Nein. Sämtliche Betriebsausgaben, die ursächlich durch die PV-Anlage entstanden sind, können aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 3c Absatz 1 EstG nicht abgezogen werden.

Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Muss die Steuerbefreiung für PV-Anlagen beim Finanzamt beantrag werden?

Nein. Die Vorschrift des § 3 Nummer 72 EstG beinhaltet kein Wahlrecht. Liegen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor, sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei.

Die Prüfung der Steuerbefreiung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen.

Ein Antrag ist insbesondere nicht zu stellen.